Über Rechtsanwälte

Rechtsanwältin und Rechtsanwalt – wichtige Fakten, für Sie zusammengefasst

Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 I BRAO). Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO) und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sie auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist (§ 43 a BRAO).

Anderen Personen als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist die Rechtsberatung und die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (Rechtsdienstleistungsgesetz).

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen dagegen grundsätzlich auf allen Rechtsgebieten beraten und tätig werden.

Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich aber spezialisiert und/oder bearbeiten bevorzugt bestimmte Rechtsgebiete. Hierfür dürfen sie Fachanwaltsbezeichnungen, Tätigkeits – und Interessenschwerpunkte angeben.

Teilbereiche der Berufstätigkeit darf nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann (§ 7 BORA).

Fachanwaltsbezeichnungen können nur für bestimmte Rechtsgebiete geführt werden. Die Anwältin oder der Anwalt muss besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in seinem Fachgebiet nachweisen. Die Bezeichnung wird durch die Rechtsanwaltskammer nach Prüfung der Nachweise verliehen. Die ständige Weiterbildung im Fachgebiet ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Anwaltskammer geprüft.

Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie Fachanwaltsbezeichnungen sind in den Auflistungen des Anwaltsvereins nur aufgenommen, soweit die betreffenden Anwältinnen und Anwälte dies gewünscht haben. Die Angaben sind vom Anwaltsverein nicht überprüft.