Anwalts­verein Forchheim – Kompetenz vor Ort

In dem 1951 gegründeten und im Vereins­re­gister eingetragenen Anwalts­verein Forchheim e.V. sind zur Zeit rund 40 der in der Stadt und im Landkreis Forchheim tätigen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte zusammen­ge­schlossen. Der Anwalts­verein Forchheim e.V. ist Mitglied des Bayerischen Anwalts­ver­bandes und des Deutschen Anwalt­Vereins. Im Deutschen Anwalt­Verein sind deutschen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte über ca. 240 örtliche Anwalts­vereine organisiert.

Die Vorstand­schaft des Anwalts­vereins Forchheim e.V. besteht derzeit  aus:

  • 1. Vorsitzender: RA Robert Glenk, Bamberger Str. 20, 91301 Forchheim
  • 2. Vorsitzende: RAin Stephanie Schlund, Hornschuchallee 12, 91301 Forchheim
  • Schriftführer: RA Georg Karl, Hornschuchallee 12, 91301 Forchheim

Der Anwalts­verein ist der Berufs­verband der deutschen Anwalt­schaft. Er hilft auch Rechts­su­chenden bei der Suche nach anwalt­licher Hilfe. Die vor Ort ansässigen Anwälte sind auf fast allen Rechts­ge­bieten tätig. Profes­sio­neller rechtlicher Beistand und Verschwie­genheit sind gesetzlich garantiert. Selbst­ver­ständlich kann jede Mandantin und  jeder Mandant sich darauf verlassen, dass die Vertrau­lichkeit aller Informa­tionen und Interessen durch die Anwältin/den Anwalt garantiert ist.

Der Vorstand des Anwalts­vereins Forchheim e.V. betont ausdrücklich, dass der rechtzeitige Gang zum Anwalt immer wichtiger wird. Nur eine rechtzeitige Beratung durch den kompetenten Anwalt hilft, überflüssige Prozesse zu verhindern und unvermeidbare Prozesse zu gewinnen.

Es ist stets sinnvoll den Anwalt seines Vertrauens bei den örtlich nieder­ge­lassenen Anwälten zu suchen, da gerade die Anwälte vor Ort bestens mit den Abläufen bei den hiesigen Behörden und Gerichten vertraut sind.

Rechts­an­wältin und Rechts­anwalt — wichtige Fakten, für Sie zusammen­gefasst

Der Rechts­anwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechts­an­ge­le­gen­heiten (§ 3 I BRAO). Er ist ein unabhängiges Organ der Rechts­pflege (§ 1 BRAO). Er hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 BRAO) und ist zur Verschwie­genheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist (§ 43 a BRAO).

Anderen Personen als Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälten ist die Rechts­be­ratung und die Besorgung fremder Rechts­an­ge­le­gen­heiten nur unter bestimmten Voraus­set­zungen gestattet (Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz). Die gesetzliche Verschwie­gen­heits­pflicht nach der BRAO gilt für solche Dienst­leister nicht!

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte dürfen dagegen grundsätzlich auf allen Rechts­ge­bieten beraten und tätig werden. Viele Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte haben sich aber spezia­lisiert und/oder bearbeiten bevorzugt bestimmte Rechts­gebiete. Hierfür dürfen sie Fachan­walts­be­zeich­nungen, Tätigkeits — und Interes­sen­schwer­punkte angeben.

Teilbe­reiche der Berufs­tä­tigkeit darf nur benennen, wer seinen Angaben entspre­chende Kenntnisse nachweisen kann (§ 7 BORA).

Fachan­walts­be­zeich­nungen können nur für bestimmte Rechts­gebiete geführt werden. Die Anwältin oder der Anwalt muss besondere theore­tische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Die Bezeichnung wird durch die Rechts­an­walts­kammer nach Prüfung der Nachweise verliehen. Die ständige Weiter­bildung im Fachgebiet ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Anwalts­kammer geprüft.

Interessen– und Tätigkeits­schwer­punkte sowie Fachan­walts­be­zeich­nungen sind in den Auflis­tungen des Anwalts­vereins nur aufgenommen, soweit die betref­fenden Anwältinnen und Anwälte dies gewünscht haben. Die Angaben sind vom Anwalts­verein nicht überprüft.

Recht teuer? Die Anwalts­ge­bühren.

Rechts­anwälte rechnen nach einer gesetzlich vorgegebenen Gebühren­ordnung ab (Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz). In diesem Gesetz und seinen Anlagen sind für verschiedene Tätigkeits­be­reiche die Anwalts­ge­bühren vorgegeben. Häufig sind diese abhängig vom Wert des wirtschaft­lichen Interesses, aber auch von Art und Umfang der anwalt­lichen Tätigkeit und weiteren Kriterien. Dabei hängen die konkreten Kosten von vielen Umständen des Einzel­falles ab. Ihre Kosten für zivilrechtliche Verfahren können Sie im Internet grob berechnen, so z.B. beim Gebühren­rechner des Deutschen Anwalts­vereins.

In den meisten Rechts­ge­bieten ist aber auch eine indivi­duelle Vergütungs­ver­ein­barung zwischen Mandant und Anwalt zulässig. Wenn Sie Wert auf eine solche Verein­barung legen, müssen Sie dies mit Ihrer Rechts­an­wältin/Ihrem Rechts­anwalt sofort bei Beginn des Mandats besprechen.

Für die Erstbe­ratung eines Verbrauchers werden nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) keinesfalls mehr als rund 255,00 € berechnet (190,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatz­steuer).

Wer nicht der Lage ist, die Kosten für die Rechts­be­ratung oder die anwaltliche Tätigkeit zu bezahlen, hat Anspruch auf staatliche Hilfe. Für die Beratung und die außerge­richtliche Tätigkeit gibt es die Beratungshilfe, die bereits vor dem Gang zum Anwalt im Amtsgericht (Rechts­an­trags­stelle) beantragt werden sollte. Für gerichtliche Verfahren steht die Prozess­kosten-/Verfah­rens­kos­tenhilfe zur Verfügung, die in der Regel vom Anwalt auf Wunsch des Mandanten beantragt werden wird. Bitte sprechen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt sofort bei Beginn des Gespräches darauf an, wenn Sie eine dieser staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen wollen.